Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:
- Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008, Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, Art. 56 und 57, unter anderem vor:
- Der seitliche Abstand zum öffentlichen Verkehrsraum muss mindestens 50 cm betragen.
- Der freizuhaltende Luftraum über der Strasse beträgt 4.50 m.
- Der freizuhaltende Luftraum über Geh- und Radwegen beträgt 2.5 m.
- Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
- An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen (Hecken, Sträucher etc.) und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.
- Einfriedungen und Zäune müssen bis zu einer Höhe von 1.20 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
- Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.
- Die Strassenanstösser werden hiermit aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2022 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen sind ebenfalls die Grundeigentümer verantwortlich (Ausnahme: vorsorgliche Waldpflege).
- Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
- Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei auf Kosten der Grundeigentümer das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.
Bau- und Betriebskommission Wald