Die Eigentümer/innen von Privatparzellen sowie Strassenanstösser/innen werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen,
- die zu nahe an Strassen stehen,
- die in den Strassenraum und in Gehwege hineinragen,
- die Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen,
gefährden die Verkehrsteilnehmenden. Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.
Zur Verhinderung von Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz (SG, BSG 732.11, Art. 73, 80 und 83) sowie die Strassenverordnung (SV, BSG 732.111.1, Art. 56 und 57), unter anderem folgende Punkte vor:
- Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
- Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Diese Höhen müssen insbesondere auch bei Schneelast eingehalten werden.
- Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
- Signalisationen und Verkehrsspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.
- Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m müssen einen Strassenabstand von mindestens 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
- An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften.
- Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.
2. Die Strassenanstösser werden hiermit aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2025 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.
Eigentümer von Waldgrundstücken an Kantons- oder Gemeindestrassen bzw. an öffentlichen Strassen privater Eigentümer werden ersucht, die entsprechenden Merkblätter des Kantons Bern zu beachten.
3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
4. Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei auf Kosten der Grundeigentümer das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.
Bau- und Betriebskommission Wald