Aktuelles aus unserer Gemeinde
Allgemeinverfügung zum Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen und Gehwegen; Einfriedungen
Die Eigentümer/innen von Privatparzellen sowie Strassenanstösser/innen werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:
- Bäume, Sträucher und Anpflanzungen,
- die zu nahe an Strassen stehen,
- die in den Strassenraum und in Gehwege hineinragen,
- die Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen,
gefährden die Verkehrsteilnehmenden. Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.
Zur Verhinderung von Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz (SG, BSG 732.11, Art. 73, 80 und 83) sowie die Strassenverordnung (SV, BSG 732.111.1, Art. 56 und 57), unter anderem folgende Punkte vor:
- Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
- Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Diese Höhen müssen insbesondere auch bei Schneelast eingehalten werden.
- Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
- Signalisationen und Verkehrsspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.
- Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m müssen einen Strassenabstand von mindestens 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
- An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften.
- Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.
2. Die Strassenanstösser werden hiermit aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2026 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.
Eigentümer von Waldgrundstücken an Kantons- oder Gemeindestrassen bzw. an öffentlichen Strassen privater Eigentümer werden ersucht, die entsprechenden Merkblätter des Kantons Bern zu beachten.
- Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
- Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei auf Kosten der Grundeigentümer das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.
Bau- und Betriebskommission Wald
Steuererklärungsdienst Pro Senectute Kanton Bern
Für viele ältere Menschen ist die jährliche Pflicht, die Steuererklärung auszufüllen, eine grosse Sorge. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pro Senectute füllen Steuererklärungen kompetent und diskret aus.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Personalverordnung, Änderung Anhang II; Inkrafttreten
Gestützt auf Artikel 45 und 46 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 wird das Inkrafttreten eines neuen Erlasses bekanntgegeben.
Der Gemeinderat hat am 10. Dezember 2025 die Änderung von Anhang II der Personalverordnung genehmigt. Die Änderung tritt, vorbehältlich allfällig dagegen erhobener Beschwerden, per 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Personalverordnung kann bei der Gemeindeverwaltung Wald oder unter www.wald-be.ch eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, erhoben werden.
Verordnung zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen; Inkrafttreten
Gestützt auf Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 wird das Inkrafttreten eines neuen Erlasses bekanntgegeben.
Der Gemeinderat hat am 10. Dezember 2025 die Verordnung zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen zum neuen Datenschutzreglement beschlossen. Der neue Erlass tritt, vorbehältlich allfällig dagegen erhobener Beschwerden, per 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Verordnung zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen kann bei der Gemeindeverwaltung Wald oder unter www.wald-be.ch eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, erhoben werden.
Gemeinderat Wald
Spartageskarten Gemeinde Niedermuhlern
Die Gemeinde Niedermuhlern bietet ab 01. Januar 2026 die Spartageskarte Gemeinde an. Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Wald können sich bei Interesse an die Gemeinde Niedermuhlern wenden.
Budget 2026
Das Budget 2026 basiert auf einer unveränderten Steueranlage von 1.59 Einheiten. Der Gesamthaushalt schliesst mit einem Aufwandüberschuss von CHF 386'100 ab. Im allgemeinen Haushalt (steuerfinanziert) wird ein Aufwandüberschuss von CHF 365'700 ausgewiesen.
Das Budget 2026 rechnet bei einem Aufwand von Fr. 5'327'200.- und einem Ertrag von Fr. 4'941'100.- mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 386'100.- (2025: Aufwandüberschuss Fr. 624'500.-) im Gesamthaushalt. Beim steuerfinanzierten Haushalt beträgt das Defizit Fr. 365'700.- (2025: 597'300.-). Das Budget 2026 basiert auf einer Steueranlage von 1.59 Einheiten. Die Liegenschaftssteuer verbleibt wie im letzten Jahr auf 1.3‰ des amtlichen Wertes.
Der Gemeinderat hat das Budget am 29.10.2025 zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet.
Kanalfernsehaufnahmen öffentlicher Abwasserleitungen
Von November 2025 - Januar 2026 werden in der Gemeinde Wald Kanalfernsehuntersuchungen der öffentlichen Abwasserleitungen (Schmutz-, Misch- und Regenabwasser) vorgenommen. Ein Übersichtsplan der betroffenen Gebiete liegt bei der Gemeindeverwaltung Wald, Kirchstrasse 5, 3086 Zimmerwald, auf. Die Grundeigentümer werden gebeten, der ausführenden Unternehmung, MÖKAH AG, den freien Zugang zu den aussenliegenden Abwasserschächten zu gewähren.
Bei Fragen steht Ihnen das zuständige Ingenieurbüro (Ryser Ingenieure AG, Bern), Herr Fabian Ryter, unter 031 560 03 34 oder fabian.ryter@rysering.ch, gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und das Verständnis für die bevorstehenden, notwendigen Arbeiten.
Gemeindeverwaltung Wald
Trinkwasserqualität in der Gemeinde Wald (nur öffentliche Wasserversorgung)
Gesamthärte: 34.7 °fH
Nitratgehalt: 26.4 mg/l
Definierung der Wasserhärten:
0 - 15 °fH = weich
16 - 25 °fH = mittelhart
über 25 °fH = hart
Toleranzgrenze für den Nitratgehalt = 40 mg/l
Die angegebenen Messwerte stützen sich auf die Untersuchung vom 1. September 2025. Das chemisch und bakteriologisch einwandfreie Wasser stammt aus der Quellfassung im Düfti. Zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität erfolgt aus Sicherheitsgründen eine Ultraviolett-Bestrahlung. Weitere Auskünfte betreffend Wasserversorgung oder Wasserqualität erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Wald, 3086 Zimmerwald (031 / 810 60 70).
Bau- und Betriebskommission Wald
Gebührenmarken und -säcke
Seit dem 01. September 2025 sind Gebührenmarken und Gebührensäcke bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Folgendes können Sie bei uns beziehen:
- Kunststoffrecyclingsäcke (17 und 35 Liter)
- Kehrichtsäcke (17, 35, 60 und 110 Liter)
- Kehrichtmarken (35, 60 und 110 Liter)
- Grünabfuhrmarken